Zufriedene, motivierte und gesunde Mitarbeiter sind eine unverzichtbare Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens.
Mit betrieblicher Gesundheitsförderung können Unternehmen dazu beitragen, dass ihre Mitarbeiter leistungsfähig und gesund bleiben.
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Steuerfreie Arbeitgeberleistungen
Laut Einkommenssteuergesetz, § 3, Nr. 34 können Arbeitgeber ab dem Jahr 2020 pro Beschäftigten und Jahr bis zu 600 Euro (bisher 500 €) für qualitätsgesicherte Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Primärprävention und zur betrieblichen Gesundheitsförderung aufwenden, ohne dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Zuwendungen als geldwerten Vorteil versteuern müssen.
Die steuerliche Förderung ist möglich für:
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von den Krankenkassen oder der Zentrale Prüfstelle Prävention zertifizierte Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention im Sinne des § 20 Absatz 4 Nr. 1 und Absatz 5 SGB V (Präventionskurse)
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sonstige nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Maßnahmen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess, welche den Vorgaben des Leitfadens Prävention genügen. Hierzu können z. B. Maßnahmen wie die „Aktive Rückenpause“ gehören.